Die anfallenden Kosten für meine anwaltliche Beauftragung richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Welche Kosten konkret anfallen, hängt von verschiedenen Faktoren, unter anderem vom sog. Streit- oder Gegenstandswert ab. Einzelheiten dazu kläre ich zusammen mit Ihnen vorab im Beratungsgespräch.
In gewissen Fällen kann es ratsam sein, eine Honorarvereinbarung, etwa mit festen Stundensätzen, zu treffen. Einzelheiten hierzu bespreche ich ebenfalls gerne mit Ihnen persönlich.
Gegebenenfalls tritt eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten ein, was vorab zu klären ist.
Ein erstes telefonisches Informationsgespräch, in dem Sie Ihr Anliegen erläutern können, ist in der Regel für Sie kostenfrei.
Zu Beginn eines Mandats steht grundsätzlich eine anwaltliche Erstberatung. Ort und Dauer des Gesprächs spielen dabei grundsätzlich keine Rolle, die Beratung darf aber ausschließlich mündlich erfolgen. Dabei schildern Sie mir Ihr rechtliches Problem und ich kläre daraufhin mit Ihnen ab, ob und ggfls. wie Sie in dieser Angelegenheit weiter vorgehen möchten. Hierfür sieht das RVG für Privatpersonen Gebühren bis max. 190,00 EUR zuzügl. MwSt. vor, je nach Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Auch hier empfiehlt es sich, vorab zu klären, ob eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernimmt.
Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen die anwaltlichen Kosten nicht tragen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Beratungshilfe (BerH) für anfallende Kosten der vorgerichtlichen Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes unter Beifügung der Unterlagen über Einkommen, Miete und Unterhaltspflichten und Unterlagen über den Rechtsstreit unter Beifügung des ausgefüllten Antrags zu stellen, den Sie hier finden.
Für Rechtssuchende, die sich einen Prozess nicht leisten können, hält das Gesetz die Prozesskostenhilfe (PKH) bereit.Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, umfasst sie sowohl die Gerichtsgebühren (auch Kosten für Zeugen und Sachverständige), als auch die eigenen Anwaltsgebühren des Prozesses. In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe seit dem 01.09.2009 Verfahrenskostenhilfe(VKH).